Bild von einer Hauswand mit Fensterfront und Ziegeln

Was passiert, wenn Sie ein (noch finanziertes) Haus erben?

23. Juli 2025

Wenn Eltern versterben und das Haus noch finanziert ist, stellt sich die Frage: Erben die Kinder nur die Immobilie oder auch die laufende Finanzierung? Die klare rechtliche Antwort auf diese Frage lautet: Sie erben beides – sowohl das Haus als auch die damit verbundenen Verbindlichkeiten und werden neuer Kreditnehmerin gegenüber der Bank.

1. Es besteht kein sofortiger Handlungsdruck

Nach deutschem Erbrecht geht die Finanzierung mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über. Grundsätzlich müssen Sie also weiterhin die Darlehensraten zahlen. Das bedeutet: Sie haben Zeit, die finanzielle Situation zu prüfen und gegebenenfalls zu reagieren.

2. Ihre Möglichkeiten nach der Erbschaft

  • Das Darlehen weiterführen: Sie möchten im Haus leben und es behalten? Dann können Sie den bestehenden Kreditvertrag unter den bisherigen Konditionen weiterführen – aktuell sind ältere Zinssätze oft günstiger.
  • Umschulden oder ablösen: Prüfen Sie, ob sich eine Umschuldung lohnt oder ob Sie das Darlehen ganz ablösen können – z. B. durch Eigenkapital oder den Verkauf anderer Vermögenswerte. Wichtig: Möchten Sie das Darlehen vorzeitig umschulden oder ablösen – etwa um bessere Konditionen zu erhalten – ist das während der Zinsbindung nicht ohne Weiteres möglich. Die Bank muss einer vorzeitigen Ablösung oder Umschuldung zustimmen, solange keine Veräußerung des Hauses erfolgt.
  • Haus verkaufen: Möchten Sie die Immobilie nicht behalten, müssen Sie den Kredit zunächst begleichen – z. B. durch den Verkaufserlös. Achten Sie auf eine mögliche Spekulationsfrist (§ 23 EStG), sofern Ihre Eltern das Haus vor weniger als zehn Jahren erworben hatten.

3. Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Kinder (oder andere Erben) gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder trägt seinen Anteil an Schulden und Immobilie. Hier sollten immer alle gemeinsam entscheiden – andernfalls kann im schlimmsten Fall eine Zwangsversteigerung drohen.

4. Weitere rechtliche Aspekte

  • Pflichtteil: Wer enterbt wurde, kann dennoch seinen Pflichtteil verlangen – dies beeinflusst, aber nicht direkt die Finanzierung.
  • Erbausschlagung: Wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, können Sie die Erbschaft ausschlagen – dann werden Sie auch nicht Darlehensnehmer*in.

Fazit:

Ja – beim Haus erben Sie grundsätzlich auch die Restfinanzierung. Sie müssen jedoch zunächst nichts überstürzen, sondern haben Zeit: Entweder Sie führen den Kredit weiter, lehnen ihn ab, denken über eine Umschuldung nach, lösen ihn ab oder lassen das Haus verkaufen. Entscheidend ist eine bewusste, gemeinsame und eventuell professionelle Entscheidung – besonders bei einer Erbengemeinschaft.

Blogbeitrag von: Der Beitrag ist von: Marco Jugert Finance

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